Stellungnahme Bundestag
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Stellungnahme des AK Zensur zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen - BT-Drs. 16/12850 -
Inhaltsverzeichnis |
Einleitung
Zum wiederholten Male in den letzten 15 Jahren stehen Zugangserschwernisse zur Bekämpfung von illegalen Inhalten im Internet auf der Tagsesordnung der deutschen Politik. Die aktuelle Motivation der Gesetzesinitiative entstammt der nachvollziehbaren Entrüstung über unbeschreibliche Verbrechen gegenüber den Schwächsten der Gesellschaft, den Kindern. Eben weil diese furchtbaren Verbrechen geahndet und die Kinder geschützt werden müssen, ist es notwendig, die vorhandenen Kräfte zielgerichtet und effizient einzusetzen. Für die Verschwendung von Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden ist ebensowenig Platz wie für unwirksame oder gar täterschützende Maßnahmen.
Zur Beurteilung des Gesetzesvorhabens sind unserer Meinung nach die folgenden drei Fragen wesentlich:
- Kann Kinderpornografie mit Netzsperren überhaupt wirksam bekämpft werden?
- Erschweren Netzsperren die Verfolgung der Täter?
- Wie ist vor dem Hintergrund rechtswidriger Inhalte mit den Grundrechten des Fernmeldegeheimnisses und der Informationsfreiheit umzugehen?
Wirksame Bekämpfung von Kinderpornographie
Um illegale Inhalte nicht mehr über das Internet abrufbar zu machen, gibt es mehrere Ansatzstellen in der Publikationskette. Man sorgt dafür, dass a) die Inhalte gar nicht erst veröffentlicht werden, b) die veröffentlichten Inhalte schnell wieder entfernt werden, c) die Inhalte nicht transportiert werden, oder d) die Inhalte lokal nicht abgerufen werden.
Eine allgemeine Kontrolle von sämtlichen Inhalten vor Veröffentlichung - wie Variante a) beschreibt - scheidet in unserer Gesellschaftsordnung aus. Dies wäre klassische Zensur. Im internationalen Maßstab ist diese Variante völlig undurchführbar.
Der Einsatz von Filtersoftware auf Endkundensystemem - wie in Variante d) - ist weit verbreitet und gestattet auch eine nutzerabhängige Sperrstufe, so daß unterschiedliche Personen im gleichen Haushalt altersgerechte Filtermaßnahmen vorfinden. Eine vorsätzliche Beschaffungskriminalität ist mit einem nutzersteuerbaren Filter selbstverständlich nicht zu verhindern.
Entfernen illegaler Inhalte
Jeder Computer im Internet ist durch eine Nummer (IP-Adresse) identifizierbar. Dies gilt insbesondere für Computer, die Daten anbieten (so genannte Server). Jeder Server ist Mitglied in einer Art Teil-Netzwerk des Internets. Diese Teil-Netze werden von so genannten Hosting-Providern betrieben. Anhand der IP-Adresse ist es möglich, den Hosting-Provider, dessen Rechenzentrum und den Standort des Computers herauszufinden. Dies kann manuell in wenigen Minuten oder sogar maschinell erledigt werden.
Die Hosting-Provider haben jeweils Ansprechpartner zur Missbrauchsbekämpfung. Diese werden zum Beispiel zur Eindämmung von Spam (unerwünschter E-Mail-Werbung) oder für die Abwehr von Angriffen auf die Internet-Infrastruktur kontaktiert. Diese Ansprechpartner könnten natürlich auch leicht ermittelt und angeschrieben werden, um die Verbreitung von Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verhindern.
Kindesmissbrauch ist in allen Ländern, die über eine nennenswerte Internet-Infrastruktur verfügen, illegal. Es ist technisch unproblematisch, zeitlich kein großer Aufwand und außerdem kostengünstig, diese Inhalte zu entfernen bzw. die jeweiligen Server aus dem Internet zu nehmen. Dies ist aber nur möglich, wenn der jeweilige Hosting-Provider darauf hingewiesen wird. Durch eine Beschlagnahme und forensische Analyse des Servers besteht auch die Möglichkeit, den Urheber oder die Konsumenten des betreffenden Materials zu ermitteln. Auch hierfür ist mit dem Hosting-Provider zusammenzuarbeiten.
Die bekannt gewordenen Sperr-Listen aus den skandinavischen Ländern, der Schweiz und Australien zeigen, dass die betreffenden Webseiten hauptsächlich aus den USA und Westeuropa verbreitet werden. Diese Tatsache ist wenig verwunderlich, bedenkt man, dass eine leistungsfähige und kostengünstige Internet-Infrastruktur nur in intakten Industrienationen existiert. Mehrere Dutzend dieser Webseiten liegen sogar auf Servern in Deutschland. Dies ist seit Monaten bekannt. Warum die Ermittlungsbehörden nicht dagegen vorgehen, ist ein Rätsel. Dass stattdessen eine Sperr-Infrastruktur aufgebaut werden soll, sorgt gerade angesichts dieser Tatsache für Unmut in der Bevölkerung.
Verschiedene Aktionen haben gerade in letzter Zeit die Effektivität dieses Vorgehens deutlich demonstriert. Am heutigen Mittwoch hat der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur die Ergebnisse einer eigenen Maßnahme veröffentlicht, die zeigt, dass mit nur geringem Aufwand bereits in 12 Stunden 60 Seiten aus den Sperrlisten vom Netz genommen werden konnten. Weitere Löschungen aus dieser Maßnahme werden zeitnah erwartet. Dadurch sind die illegalen Angebote vollständig aus dem Internet entfernt und nicht nur für technisch sehr unkundige Benutzer versteckt.
Es ist zu bedenken, daß die Strafverfolgungsbehörden nicht einfach so außerhalb ihrer Zuständigkeitsgebiete Zivilpersonen anschreiben können, schon allein weil sie eine vor Ort laufende Ermittlung stören könnten. Der deswegen benutzte Dienstweg über die Landes- und Bundesbehörden und dann über Euro- und Interpol dauert für viele akute Vorfälle zu lange. Deswegen schlägt der AK Zensur stattdessen die Einrichtung einer Kontaktstelle pro Land vor, die - ohne eigene Ermittlungstätigkeit - die notwendigen Abstimmungen zwischen den zuständigen Behörden vor Ort, den Hosting-Providern und den Landesbehörden vermittelt. Auf diese Weise bleiben die länderspezifischen strafrechtlichen Belange gewahrt, ohne einen erheblichen Zeitverzug in Kauf nehmen zu müssen. Ähnliche Kontaktstellen existieren bereits weltweit zur Bekämpfung von Angriffen auf Rechnernetze (CERTs - Computer Emergency Response Teams) und zur Bekämpfung von sogenannten Phishing-Webseiten (APWG - Anti-Phishing Working Group). Sie arbeiten sehr schnell und mit hohen Erfolgsquoten.
Abruferschwernisse durch Internet-Sperren
Alle existierenden Varianten von Internet-Sperren belassen die Inhalte auf den Servern der Hosting-Provider, so dass die Inhalte weiterhin vorhanden und abrufbar sind. Die Inhalte werden durch eine Sperre also nicht entfernt!
Eben weil die Inhalte weiterhin verfügbar sind, kann sich jeder, der ernsthaftes Interesse an den Inhalten hat, diese auch weiterhin besorgen. Eine Internet-Sperre trifft also nur denjenigen, der unwissentlich auf gesperrte Inhalte zugreifen möchte. Demgegenüber beschreiben alle aktuellen kriminologischen Veröffentlichungen, dass kinderpornographische Inhalte fast ausschließlich über den klassischen Postweg oder in geschlossenen Gruppen übermittelt werden. Eine Internet-Sperre für Webseiten setzt also an der falschen Stelle an.
Je nach verwendeter Sperrtechnik ist die Umgehung der Sperre durch den Endnutzer meist sehr einfach. Die im Gesetzesvorschlag präferierte DNS-Sperre ist in weniger als einer Minute auch durch den technisch unbedarften Nutzer umgehbar. Die dafür verwendeten Methoden sind allgemein anerkannte und schon lange bekannte Techniken, um auf Netzwerkstörungen zu reagieren. In vielen Fällen sind die Umgehungen der DNS-Sperre schon vor einem möglichen Inkrafttreten des Gesetzes aktiv.
Es ist insbesondere hervorzuheben, dass eine Strafverfolgung bei dem Einsatz von Internet-Sperren nicht stattfindet. Würde eine Strafverfolgung eingeleitet oder in Zusammenarbeit mit dem Hosting-Provider der Inhalt vom Netz entfernt, wäre die Sperre in kürzester Zeit nicht mehr notwendig.
Hindernisse bei der Täterverfolgung
Werden Inhalte direkt beim Hosting-Provider vom Netz genommen, so besteht dort die Möglichkeit der forensischen Analyse, um die Täter und Konsumenten der illegalen Inhalte zu ermitteln. Der Geldfluss, der für den Betrieb des Servers notwendig war, ist ausgehend vom Hosting-Provider nachvollziehbar und führt i.d.R. ins Täterumfeld. Kurz gesagt ist die Präsenz eines Strafverfolgers vor Ort beim Hosting-Provider Voraussetzung für eine erfolgreiche Täterermittlung.
Der Einsatz von Internet-Sperren dagegen birgt die Gefahr, sowohl die Verfolgung der hinter der Verbreitung von illegalen Inhalten stehenden Täter als auch der Konsumenten zu erschweren oder zu vereiteln.
Warnfunktion
Zum einen lassen sich Internet-Sperren einfach als Frühwarnsystem für die Täter missbrauchen.
Landet eine Seite auf der Sperrliste, was problemlos mittels einer DNS-Abfrage oder dem Aufruf der Seite herausgefunden werden kann, dann ist klar, dass das Angebot entdeckt wurde. Diese Kontrolle lässt sich leicht automatisieren, so dass die Betreiber illegaler Seiten bereits wenige Minuten nach dem Aufnehmen der Seite in die Sperrliste gewarnt sind.
Sie können dann die Inhalte auf einen neuen Server übertragen und Spuren verwischen. Eine Strafverfolgung wird so erheblich erschwert oder ganz unmöglich.
Speziell von dem Einsatz von Internet-Sperren als flankierende Maßnahmen der Strafverfolgung ist also dringend abzuraten, da die Warnfunktion der Sperren ausreichend Zeit zur Flucht oder Verdunkelung bietet.
Bindung von Mitteln
Weiterhin werden durch Internetsperren Mittel für ein Verfahren gebunden, das wenig Erfolg verspricht.
Es bedarf der Erfassung, Bewertung und Pflege der Sperrliste. Dies bindet nicht nur Beamte der Exekutive, sondern bei einer rechtsstaatlich vertretbaren Ausgestaltung zusätzlich noch für jede Seite und jede Seitenänderung die Kapazitäten von Gerichten und Richtern.
Darüberhinaus verfügen Konsumenten von Kinderpornographie regelmäßig über die meist trivialen technischen Kenntnisse, die Sperren zu umgehen. Dies führt dazu, dass die von den Providern an die Strafverfolgungsbehörden übermittelten IP-Adressen der blockierten Zugriffe auf gesperrte Seiten überwiegend Personen betreffen, die unwissentlich auf die entsprechenden Seiten gelangt sind und sich daher nicht strafbar gemacht haben. Die Ermittlungen gegen diese unschuldig Betroffenen binden dann erhebliche Ressourcen bei den Strafverfolgungsbehörden.
Die tatsächlichen Konsumenten illegaler Inhalte fallen dagegen überhaupt nicht auf, sondern können weiterhin nur durch eine Untersuchung der Server beim Hosting-Provider ermittelt werden.
Technologisches Abtauchen
Internet-Sperren führen vielmehr dazu, dass Verbreiter und Konsumenten von illegalen Inhalten zunehmend technische Mittel einsetzen, die von staatlichen Behörden überhaupt nicht mehr kontrolliert werden können. Dazu gehörden bspw. geschlossene und anonymisierte Tauschbörsen (Darknets) und Flux-Hosting. Konkret ist das bei Kinderpornographie durch die aktuellen Aussagen der Strafverfolgungsbehörden belegt.
Auswirkungen auf Grundrechte
Die Informationsfreiheit, also das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen frei informieren zu können, ist ein hohes Gut, das auf der historischen Erfahrung mit Feindsenderverboten aufbaut. Das Grundrecht der Informationsfreiheit schützt grundsätzlich auch den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten, solange sie allgemein zugänglich sind. Die hier drohende Beeinträchtigung der Informationsfreiheit geht aber nicht so sehr davon aus, dass man den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten verhindern möchte. Problematisch ist vielmehr, dass diese Sperren nicht zielgenau erfolgen können und deshalb fast zwangsläufig in erheblichem und nicht beherrschbarem Umfang legale und wertvolle Inhalte und Informationsangebote quasi mitgesperrt werden. Dies zeigt gerade auch die Erfahrung mit den ausländischen Sperrlisten sehr deutlich.
Eine Löschung von illegalen Inhalten ist grundgesetzlich in Ordnung. Das Errichten einer Sichtsperre auf die Inhalte ist dagegen verfassungsrechtlich bedenklich. Dies ergibt sich u.a. aus der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichtes, dass die allgemeine Zugänglichkeit nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen eingeschränkt werden kann.
Der Eingriff ins Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist bei Internet-Sperren besonders schwerwiegend, weil Daten erhoben werden, die Rückschlüsse auf das Kommunikationsverhalten zulassen, die Maßnahme länger andauert, der Eingriff heimlich erfolgt und weitere Rechtsgüter des Betroffenen - hier insbesondere aufgrund der Folgen eines Ermittlungsverfahrens - oder Dritter - hier die Freiheit der Berufsaufübung bei Fehlsperrungen - gefährdet sind. Das Bundesverfassungsgericht hat an dieser Stelle explizit den Richtervorbehalt, die Einzelfallprüfung und die konkrete Gefahr für Leib und Leben oder den Bestand des Staates als Voraussetzungen benannt.
Dem Eingriff ins Telekommunikationsgeheimnis bei der Internet-Sperre trägt der Gesetzentwurf als einzigem Grundrecht überhaupt Rechnung. Wobei insoweit nicht ausreichend beachtet wird, dass eine generelle und unterschiedslose Speicherung von Komminkationsdaten jedes Nutzers der auf eine Stopp-Seite gelangt - und das impliziert § 8a Abs. 5 TMG - im Lichte von Art. 10 GG nicht zu rechtfertigen ist.
Auch wenn der Gesetzesentwurf selbst streng auf Kinderpornographie beschränkt ist, besteht eine reale Gefahr der Ausweitung auf andere Tatbestände. In der öffentlichen und politischen Diskussion sind bereits mehrfach Forderungen nach einer Ausweitung der Sperren auf Internet-Glücksspiele und Urheberrechtsverstöße erhoben worden.
Das Landgericht Hamburg sieht ebenso wie das Landgericht Köln eine Mitstörerhaftung von Zugangsprovidern für Rechtsverletzungen allgemein. Bisher haben die Gerichte aber auf eine Sperranordnung verzichtet, da die notwendige Infrastruktur nicht vorhanden ist. Mit der Umsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs würde diese Barriere fallen. Internet-Sperren drohen dann - ohne jede Gesetzesänderung - auf dem Wege des Zivilverfahrens zum Volkssport zu werden.
Falls bei der geplanten Evaluierung des Gesetzes dessen Unnötigkeit oder Unwirksamkeit zur Bekämpfung von dokumentiertem Kindesmissbrauch im Internet erkannt wird, ist die Rückkehr zum aktuellen Zustand des Internets dann nicht mehr möglich. Die zwangsweise eingerichtete Technik wird dann bereits von vielen anderen Interessengruppen in Beschlag genommen sein.
Fazit
Die beste Maßnahme ist die, die die Tat erst gar nicht geschehen läßt. Kindesmißhandlungen vollziehen sich fast ausschließlich im familiären Umfeld und sind dort durch konsequentes Vorgehen der Jugendämter sowie durch Präventionsprojekte effektiv und zielgenau einzudämmen und zu verhindern.
Der vorliegende Gesetzesvorschlag ist nicht nur unwirksam, sondern schützt auch aktiv die Täter und birgt die Gefahr der unzureichenden Strafverfolgung und damit der Tatfortsetzung oder -wiederholung.
Es besteht die akute Gefahr des unkontrollierten Ausweitens der Internet-Sperren, auch gegen den erklärten Willen der Bundesregierung und ohne weitere Gesetzesänderungen. Einmal eingerichtet sind Sperrtechniken nicht mehr abschaltbar.
Im Gegensatz zu Internet-Sperren ist die Löschung von illegalen Inhalten effektiv und durchgängig möglich. Es besteht noch Verbesserungspotenzial bei der internationalen Kooperation.
