PM-19-05-2009

Aus Wiki gegen Netzzensur

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Vorschlag: Den Inhalt dieser Seite evtl. irgendwann zentral veröffentlichen und mit großer Pressemitteilung veröffentlichen. --77.232.85.17 19:25, 20. Jun. 2009 (UTC)


Diese Seite ist noch ein Entwurf, an ihr wird noch intensiv gearbeitet!
Diese Seite gilt offiziell als (noch) nicht veröffentlicht!

Sehr geehrte Herr Ehrmann,

gestatten Sie mir, dass ich Sie auf ein paar Ungenauigkeiten und Fehler in Ihrer Zusammenstellung "häufig gestellter Fragen" hinweise.

Sie schreiben:

Das Betrachten eines kinder“pornographischen“ Bildes erfüllt den Straftatbestand des § 184 b StGB. [...] Wenn nun statt des Bildes ein Stop-Schild erscheint, entfällt die Strafbarkeit.

Richtig ist:

Es macht zunächst keinen Unterschied, ob entsprechendes Material oder nur ein Stopp-Schild abgerufen wird. Justizministeriums-Pressesprecher Staudigl erklärte gegenüber Heise Online in diesem Zuzammenhang, ...

dass jeder Nutzer mit Strafverfolgung rechnen muss, wenn er dabei beobachtet wird, eine geblockte Webseite abzurufen: Ein "aufgrund der Umleitung zur Stoppseite erfolgloser Versuch, eine Internetseite mit kinderpornographischem Material aufzurufen, erfüllt die Voraussetzungen dieses Straftatbestands und begründet daher den für strafrechtliche Ermittlungen notwendigen Anfangsverdacht".
(Quelle: Heise Online, 25.05.2009)

Ob bereits das zufällige Betrachten den Straftatbestand des $ 184 b StGB erfüllt, ist zumindest fraglich. Gerade bei den von Ihnen angeführten Zufallstreffern dürfte es regelmäßig am nötigen Vorsatz fehlen. Dies festzustellen ist jedoch Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.

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